Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 19b
§ 19b – Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
(1) § 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden. (2) § 147 Absatz 6 Satz 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) gilt für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen ist.
Kurz erklärt
- Bestimmte Absätze der Abgabenordnung sind seit dem 1. Januar 2002 gültig.
- Dazu gehören § 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1.
- Eine Regelung aus § 147 Abs. 6 Satz 6 gilt für Daten, die aufbewahrt werden müssen.
- Diese Regelung ist seit dem 22. November 2019 in Kraft.
- Die Aufbewahrungsfrist für diese Daten darf bis zum 1. Januar 2020 nicht abgelaufen sein.